Sessellift-Unfall | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungs- organen kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Berührt ist derjenige, der zum Gegenstand der Untersuchung in einer besonders nahen Beziehung steht, ins- besondere, wer am Verfahren unmittelbar beteiligt war. Ein rechtlich schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtstellung beeinträchtigt ist. Ein der- art schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45).
E. 2 Im Folgenden gilt zu prüfen, ob X. und Y. im Sinne der vorerwähn- ten Praxis zur Beschwerdeführung legitimiert sind. a) X. ist weder durch die Einstellungsverfügung vom 15. August 2003 berührt, noch hat sie ein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, da sie in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Während des ganzen Vorfalls zog sie sich weder Verletzungen zu noch hat sie sonst irgendwelche Nachteile erlitten. Eine Beschwerdelegitimation von X. ist so- mit klar zu verneinen. b) Um dem verunglückten D. zu helfen, liess sich Y., nachdem sie sich ihrer Skis und Skistöcke entledigt hatte, aus einer Höhe von etwa sechs Metern fallen. Gemäss Arztbericht von Dr. P. vom 15. Januar 2002 zog sie sich dabei eine doppelte Schambeinfraktur zu. Diese Verletzung stellt keine schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, da weder Lebensgefahr bestand, noch mit einem bleibenden Schaden zu rechnen war. Da im vorliegenden Fall somit einzig der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Frage kam, wäre für die Aufname einer Strafuntersuchung eine Antragstellung nötig gewesen. Nachdem Y. jedoch auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hat, entfällt auch ihre Legitimation zur Beschwerde-
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 40 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, und der Y., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, in Sachen F., betreffend Sessellift-Unfall zum Nachteil von D. und Y., hat sich ergeben:
2 A. Am Morgen des 31. Dezember 2002 ereignete sich im Wintersport- gebiet von F. ein Sessellift-Unfall. Kurz davor fuhr X. - ausgebildete J+S Leiterin
- mit ihrer Schwester Y. - ebenfalls Leiterin - sowie fünf ihr zugeteilten Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren zur Talstation der Bergbahnen F. G.. Dort wollten sie mit der koppelbaren Vierersesselbahn zur Mittelstation H. gelangen. Währenddem die Kinder A. und B., C. und D. anstanden, folgten ihnen X. und Y. mit der erst sechsjährigen E.. Nachdem sich die Schranken der vollautomati- schen Zugangsvorrichtung geöffnet hatten, liefen die vier Kinder nach vorne bis zur roten Wartemarkierung. D. stand dabei etwas weiter vorne als seine Beglei- ter. A., B. und C. bestiegen den Sessel dann wie gewohnt, wogegen D. seinen Sessel nur vorne auf der Kante erwischte. Wegen der unglücklichen Sitzposition von D. gelang es den Kindern nicht, den Sicherheitsbügel ganz nach unten zu ziehen. Während der Fahrt rutschte D. immer weiter vom Sessel und liess sich nach rund 250 Metern aus einer Höhe von etwa acht Metern in die Tiefe fallen. Vorerst blieb er regungslos liegen. Um dem Knaben erste Hilfe zu leisten, sprang Y. etwa hundert Meter weiter oben aus einer Höhe von rund sechs Metern von ihrem Sessellift. Verletzt gelangte sie sodann zu D.. Später wurde D. mit der REGA ins Kantonsspital Chur überflogen, währenddem Y. ambulant behandelt wurde. D. zog sich beim Unfall einen Unterschenkelbruch links, eine Rissquetschwunde am Kinn sowie eine Hirnerschütterung zu. Y. erlitt eine doppelte Schambeinfra- ktur. B. Y. verzichtete auf die Stellung eines entsprechenden Strafantrages; O., der Vater von D., stellte am 1. Januar 2002 einen Strafantrag wegen fahrläs- siger Körperverletzung. Zur Abklärung des Unfallhergangs verfügte die Staats- anwaltschaft Graubünden sodann am 5. Februar 2002 die Eröffnung einer Stra- funtersuchung, welche mit Verfügung vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. Au- gust 2003, eingestellt wurde. C. Am 8. September 2003 reichten X. und Y. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 7. August 2003 ein. Sie bemängeln darin, dass die von ihnen gemachten Aussagen nicht mit den Ausführungen in der Einstellungs- verfügung übereinstimmen würden und begehren deshalb die Anpassung Letz- terer.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungs- organen kann wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Berührt ist derjenige, der zum Gegenstand der Untersuchung in einer besonders nahen Beziehung steht, ins- besondere, wer am Verfahren unmittelbar beteiligt war. Ein rechtlich schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtstellung beeinträchtigt ist. Ein der- art schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45). 2. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob X. und Y. im Sinne der vorerwähn- ten Praxis zur Beschwerdeführung legitimiert sind. a) X. ist weder durch die Einstellungsverfügung vom 15. August 2003 berührt, noch hat sie ein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, da sie in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Während des ganzen Vorfalls zog sie sich weder Verletzungen zu noch hat sie sonst irgendwelche Nachteile erlitten. Eine Beschwerdelegitimation von X. ist so- mit klar zu verneinen. b) Um dem verunglückten D. zu helfen, liess sich Y., nachdem sie sich ihrer Skis und Skistöcke entledigt hatte, aus einer Höhe von etwa sechs Metern fallen. Gemäss Arztbericht von Dr. P. vom 15. Januar 2002 zog sie sich dabei eine doppelte Schambeinfraktur zu. Diese Verletzung stellt keine schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB dar, da weder Lebensgefahr bestand, noch mit einem bleibenden Schaden zu rechnen war. Da im vorliegenden Fall somit einzig der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Frage kam, wäre für die Aufname einer Strafuntersuchung eine Antragstellung nötig gewesen. Nachdem Y. jedoch auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hat, entfällt auch ihre Legitimation zur Beschwerde-
4 führung (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziff. 3.1 zu Art. 139 StPO). Auf die Beschwerde von Y. kann daher ebenfalls mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. 3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Be- schwerde von X. und Y. noch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden kann: So ist nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Beschwerde nur zuläs- sig gegen das Erkenntnis einer Verfügung, nicht jedoch bloss gegen die dazu angeführte Begründung. Die Beschwerdeführerinnen beschweren sich aussch- liesslich über den letztgenannten Punkt, ohne jedoch das Erkenntnis als solches, d.h. die Einstellung der Strafuntersuchung, zu rügen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).
5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc